Italien: Steuererleichterung für ausländische Rentenbezieher

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Zu dem Thema „Steuererleichterung für ausländische Rentenbezieher, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen“ steht euch Dr. Stephan Grigolli als Rechtsanwalt & Avvocato zur Seite. Er ist in Deutschland als Rechtsanwalt und in Italien als Avvocato zugelassen und zugleich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

Kanzlei Grigolli & Partner Avvocati Rechtsanwälte, praktizieren italienisches und deutsches Recht

Süditalien und die italienischen Inseln, wie Sardinien, sind das Ziel zahlreicher Urlauber. Um diese herrlichen Gegenden nicht nur aus touristischer Sicht, sondern auch im Steuerwettbewerb mit anderen Ländern noch attraktiver für eine dauerhafte Niederlassung zu gestalten, gewährt der italienische Staat zum ersten Mal Steuererleichterungen für Ausländer, die in diese Gegenden ziehen möchten.

Personen, die eine Rente oder Rentenleistungen „jeglicher Art“ aus dem Ausland beziehen und bisher ihren steuerlichen Wohnsitz über einen bestimmten Zeitraum im Ausland und ihren melderechtlichen Wohnsitz in einem Land hatten, mit dem Italien z.B. Doppelbesteuerungsabkommen (etwa mit Deutschland) unterhält, können, wenn sie Ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Pauschaleinkommenssteuersatz von 7 % in Anspruch nehmen. Der Besteuerung unterliegt jegliches im Ausland generierte Einkommen.

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Eine bestimmte Staatsbürgerschaft wird nicht verlangt, wohl aber, dass in den der Beantragung vorangegangenen 5 Jahren kein steuerlicher Wohnsitz in Italien bestanden haben darf. Wesentlich ist die Gegend, in die die Person aus dem Ausland ziehen möchte. Zielregionen sind die beiden großen italienischen Inseln Sizilien und Sardinien und die Regionen Kalabrien, Kampanien, die Basilikata, die Abruzzen, das Molise und Apulien. Alle zusammen bilden das sogenannte italienische Mezzogiorno. Der Umzug muss entweder in Gemeinden mit einer bestimmten Größe vollzogen werden oder in bestimmte Gemeinden, die in den Jahren 2016 und 2017 von heftigen Erdbeben in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Diese Gemeinden liegen in den Regionen Abruzzen, Marken, in Umbrien und im Latium.

Die Wahl des günstigen Steuerregimes entfaltet für insgesamt 10 Jahre Wirkung. Mit dieser Wahl einhergeht die Befreiung von einigen Meldepflichten, wie etwa der Mitteilung über ausländische finanzielle Aktivitäten. Sie kann vom Steuerpflichtigen auch wieder widerrufen werden, ohne dass die zuvor in Anspruch genommenen Vergünstigungen beseitigt werden. Eine neue Inanspruchnahme der Regelungen ist hiernach allerdings ausgeschlossen. Nach Ablauf des genannten 10-Jahreszeitraumes findet auf den Steuerpflichtigen in Italien dann wieder das sog. Weltrechtsprinzip Anwendung.

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